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Ordnungen

Ruderordnung

§ 1 Ruderbetrieb

Die Leitung des Ruderbetriebes untersteht dem Vorstand, dessen Anordnungen Folge zu leisten ist. Er hat die Verfügung über das Bootsmaterial und ist berechtigt, bei Verstößen gegen seine Anordnungen oder gegen die Ruderordnung Fahrten zu untersagen. Der Vorstand überträgt die Aufsicht während der festen Rudertermine Übungsleitern, Ruderwarten oder ähnlich qualifizierten Ruderern. Diese übernehmen auch die die Einteilung der Mannschaften und der Obleute während der Rudertermine.

Rudern darf nur, wer 1. Mitglied gemäß §§ 7 und 8 der Satzung der KRG ist oder Mitglied der angeschlossenen Schülerruderriegen ist, 2. die Bedingungen des Deutschen Schwimmabzeichens erfüllt, 3. die Beitragspflicht erfüllt hat. Bei allen Fahrten sind die Vereinsflagge und der Stander des Deutschen Ruderverbandes (DRV) sichtbar zu führen, soweit die Boote zur Anbringung eines Flaggenstockes eingerichtet sind.

§ 2 Obmann-/frau

Zum Führen eines Bootes ist nur berechtigt, wer die für diese Bootsklasse erforderliche Steuererlaubnis (siehe Anhang) vom Vorstand erhalten hat. Es genügt, wenn dieser Ruderer, im Folgenden als Obmann bezeichnet, mit im Boot sitzt, d. h. er braucht nicht selbst zu steuern. Er ist vor der Fahrt zu benennen und im Fahrtenbuch kenntlich zu machen. Die Verantwortung für Fahrt, Mannschaft und Boot liegt auf jeden Fall beim Obmann. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass die Fahrt vor Antritt ins Fahrtenbuch eingetragen und nach Beendigung wieder ausgetragen wird sowie Boot und Zubehör gereinigt und ordnungsgemäß an ihren Platz gelegt werden. Vor dem Zuwasserbringen des Bootes und bis zum Einbringen des Bootes in die Halle ist den Anweisungen des Obmanns in jedem Fall und sofort Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen seine Anordnungen hat der Obmann dem Vorstand zu melden.

§ 3 Sicherheit

Oberste Priorität hat die Sicherheit der Mannschaften. Sicherheit geht vor Schnelligkeit und Geschwindigkeit, d. h. es ist ein ausreichender Abstand zum Ufer, zu Kribben und anderen Hindernissen einzuhalten. Wenn Kribben überspült sind, sind diese im Zweifel zu umfahren. Das Fahren fußgesteuerter Boote erfordert besondere Umsicht und Sorgfalt, insbesondere ist das Fahrwasser ständig zu beobachten. Bei schwierigen Verhältnissen (unerfahrene Mannschaft, Hochwasser, unbekanntes Gewässer o. ä.) ist das Fahren mit Handsteuer steuermannslosen Booten vorzuziehen. Allen Ruderern wird die Benutzung von Rettungswesten empfohlen. Der Verzicht auf dieses Hilfsmittel kann das eigene Leben und auch das der Mannschaft gefährden. Rudern ohne Rettungsweste erfolgt in Kenntnis der damit verbundenen Risiken auf eigene Gefahr. Die Obleute sind auch berechtigt, die Mitnahme von Ruderern ohne Rettungsweste zu verweigern. Die Rettungswesten sind von den Ruderern selbst zu beschaffen und in funktionsfähigem Zustand zu halten. Verboten ist:

  • das Rudern bei Hochwasser (Marke 2), Dunkelheit, Eisgang, Sturm, Nebel oder Gewitter
  • das Rudern vom Bootshaus aus, wenn die Hochwasserschutzmauer geschlossen ist
  • das Befahren der Außenkurve in Rodenkirchen entlang der Bootshäuser
  • das Rudern unter -7° C

§ 4 Bootsschäden

Grundsätzlich sind alle Schäden vom Obmann ins Fahrtenbuch einzutragen und dem Bootswart zu melden. Kleinere Schäden (lockere Fußriemen, lockere Schrauben, etc.) sind möglichst von der Mannschaft selbst zu beheben. Der Vorstand hält sich einen Regress gegen einzelne Beteiligte oder die gesamte Mannschaft in Fällen schuldhaft verursachter Schäden vor.

§ 5 Gäste

Gäste können von einem Mitglied mit Genehmigung des Ruderwartes eingeführt werden. Der Ruderwart oder von ihm Beauftragte weisen den Gast in die Regeln des Rudersportesein, insbesondere, dass den Weisungen des Obmannes bzw. der Obfrau unbedingt Folge zu leisten ist. Die Teilnahme des Gastes am Rudersport erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung. Ein Gast darf, soweit er nicht aktives Mitglied eines anderen Rudervereins ist, nur an maximal 5 Ausfahrten teilnehmen. Spätestens dann muss er dem Verein als aktives Mitglied beitreten, wenn er noch weiterhin rudern will.

§ 6 Rennrudergerät / Otto-Maigler-See

Rennboote dürfen nur benutzt werden von Ruderern, die vom Vorstand, Ruderwarten oder Übungsleitern hierzu explizit zugelassen sind. Anfänger dürfen nur Kunststoff-Boote benutzen. Für diese ist auf dem Otto-Maigler-See keine gesonderte Erlaubnis erforderlich.

§ 7 Wanderfahrten

Tages- und Wanderfahrten sind rechtzeitig vor Antritt der Fahrt auszuschreiben und vom Vorstand genehmigen zu lassen. Verantwortlich ist der Fahrtenleiter. Der Fahrtenleiter prüft die Liste der Fahrtteilnehmer und kann nach Abstimmung mit dem Vorstand einzelne Teilnehmer von der Fahrt ausschließen. Seine Anweisungen sind auf der Fahrt zu befolgen. Alle Einnahmen und Ausgaben für diese Fahrten sind auf Anfrage in einer Abrechnung aufzuführen und zu belegen. Die Auswahl der Boote treffen der Ruder- und Bootswart im Einvernehmen mit dem Fahrtenleiter.

§ 8 Ordnung und Instandhaltung

Die Instandhaltung der Bootshausanlage untersteht dem Hauswart, die des Rudergerätes dem Bootswart. Dem Hauswart obliegt auch die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Bootshalle und den Ankleideräumen. Jedes Mitglied hat in allen Räumen des Bootshauses stets Ordnung zu halten. Der Hauswart ist berechtigt, sämtliche über eine längere Zeit im Bootshaus und den Umkleideräumen sowie den Duschräumen umherliegende Gegenstände in Verwahrung zunehmen. An vom Vorstand angesetzten Arbeitswochenenden/-tagen ist nach Möglichkeit teilzunehmen.

§ 9 Ruderkleidung

Jedes Mitglied ist angehalten, zum Rudern folgende einheitliche Sportkleidung zu tragen: blaue Hose, Trikot kurzärmelig oder Ruderhemd ärmellos, weiß mit weißem Stern auf blauem Grund, in der kühleren Jahreszeit dunkelblaue Sportbekleidung. Aktuelle Sport- und Trainingskleidung kann gegebenenfalls beim Verein erworben werden.

Anhang zur Ruderordnung

Richtlinien für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen eines Ruderbootes

Gesetzliche Grundlagen

Die Binnenschifffahrts-Straßenordnung und die Rheinschifffahrts-Polizei-Verordnung sind die gesetzlichen Grundlagen für die Ausübung unseres Sportes vor der Haustür. Sie schreiben zwingend auch für Kleinfahrzeuge, unter diese Rubrik fallen die Ruderboote, einen Schiffsführer vor. Dieser wird in der Rudersprache Obmann/-frau genannt und muss geeignet sein. Da bislang für Ruderboote keine amtliche Führerscheinpflicht besteht, wird durch nachfolgende Richtlinien geregelt, wer geeignet und berechtigt ist ein Boot der KRG zu führen.

Umfang und Voraussetzungen der Steuererlaubnis

Zum Führen eines Bootes ist nur berechtigt, wer die für diese Bootsklasse erforderliche Steuererlaubnis vom Vorstand erhalten hat. Die Steuererlaubnis kann auf 2 Wegen erworben werden.

1. Vereinsinterne Ausbildung

Der Vorstand erteilt die Steuererlaubnis in der Regel nur an erfahrene Ruderer. Als erfahren gilt ein Ruderer, wenn er 2000 km in mindestens 100 Ausfahrten absolviert hat. Davon hat dieser Ruderer steuernd an mindestens 10 vereinsinternen Ausbildungsfahrten nebst Prüfungsfahrt teilzunehmen. Theoretische Kenntnisse im Sinne der jeweils aktuellen Empfehlungen des DRV sind in einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung nachzuweisen.

2. Externe Ausbildung

Ist der Ruderer im Besitze eines amtlichen Schiffs-/ Bootsführerscheines, oder hat er erfolgreich an der Rhein-Steuermanns-Prüfung beim Nordrhein-Westfälischen Ruderverband oder ähnlichen Institutionen teilgenommen, kann der Vorstand die Steuererlaubnis erteilen, sofern der Ruderer 1000 km in mindestens 40 Ausfahrten, davon 10 steuernd, absolviert hat.

Die Steuererlaubnis kann auf bestimmte Bootsgattungen und Boote beschränkt werden. Die Steuererlaubnis erteilt jeweils der Vorstand auf einer Vorstandssitzung. Bei der Erteilung der Steuererlaubnis muss zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen die persönliche Eignung des Ruderers berücksichtigt werden.

Obleute 2023

Fitnessraumordnung

1. Die Nutzung des Fitnessraums und der Geräte ist den Mitgliedern der KRG 1891 sowie den durch den Vorstand berechtigten Personen erlaubt.  Vereinsfremden ist das Betreten des Fitnessraums nicht gestattet.

2. Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Nutzung der Geräte nur unter Aufsicht eines Übungsleiters gestattet.

3. Jeder Benutzer der Kraftsportgeräte und der Ergometer hat sich in das ausliegende Anwesenheits- und Mängelbuch einzutragen.

4. Der Fitnessraum kann von den Mitgliedern genutzt werden:

  • wochentags bis 22.00 Uhr
  • Samstag, Sonntag bis 20.00 Uhr

Ausnahmen gibt es nur nach Absprache mit dem Vorstand.

5. Wird der Fitnessraum für die Übernachtung von Gastruderern benötigt, ist die Nutzung nur bis 18:00 Uhr möglich. Die Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben.

6. Lang- und Kurzhanteln, deren Scheiben, Zubehör und alle Geräte sind nach der Benutzung an ihren Platz zu räumen.

7. Mitgebrachte Gegenstände (Flaschen, Verpflegung, Papier, Kleidung usw.) müssen entsorgt bzw. wieder mitgenommen werden.

8. Das Abspielen von Musik ist so auf Zimmerlautstärke zu regeln, dass die Übungsgruppen in der angrenzenden Turnhalle nicht gestört werden. Aufgrund des Mietvertrages mit der Stadt Köln können die Übungsgruppen die Unterlassung des Abspielens von Musik verlangen.

9. Beim Verlassen des Fitnessraums sind alle Fenster und Türen zu schließen.

10. Die KRG 1891 übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung der Geräte oder durch Verstoß gegen diese Ordnung entstehen.

11. Schwere oder häufige Verstöße gegen diese Ordnung führen zu einem zeitlich beschränkten oder auch dauerndem Nutzungsverbot.

12. Den Anordnungen von Vorstandsmitgliedern ist Folge zu leisten.

Hausordnung

Jedes Mitglied ist verpflichtet, gemäß nachstehenden Bestimmungen für Ordnung und Sauberkeit in unseren Räumen sowie auf dem Grundstück zu sorgen. Mit allen Einrichtungen unserer Bootshausanlage ist sorgsam und schonend umzugehen. Für fahrlässige Schäden oder den Verlust von Vereinseigentum haften diejenigen, denen ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen wird, in voller Höhe. Im Einzelnen sind folgende Bestimmungen zu beachten:

1. Das Betreten unserer Liegenschaft ist nur den Mitgliedern und deren Gästen gestattet. Für den Zugang zur Bootshausanlage kann jedes Mitglied gegen Hinterlegung einer Kaution einen Schlüssel erhalten. Die Höhe der Kaution wird vom Vorstand festgelegt.

2. Das Rauchen ist in unserer gesamten Bootshausanlage verboten.

3. Umkleideschränke stehen, soweit verfügbar, den aktiven Mitgliedern zur Verfügung. Einzelheiten sind in der Spindschrankordnung geregelt.

4. Alle Sanitärräume sowie die Umkleideräume sind stets sauber zu hinterlassen.

5. Wasser und elektrischer Strom sind sparsam zu verwenden. Mitgebrachte oder vorhandene elektrische Geräte sind gemäß Betriebsanleitung nur zu ihrem vorgesehenen Zweck zu benutzen.

6. Gerätschaften und Kleidungsstücke sind nur an den dafür bestimmten Plätzen aufzubewahren. Herumliegende Kleidungsstücke werden eingezogen.

7. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den dafür eingerichteten Parkplätzen gestattet. Es ist nicht zulässig, Fahrräder in der Bootshalle abzustellen.

8. Die Werkstatt untersteht dem Bootswart. Nur mit seiner Genehmigung darf sie betreten oder Werkzeug entnommen werden. Die Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten. Der Verein übernimmt für die Benutzung des Werkzeugs keine Haftung.

9. Offenes Licht ist in der Werkstatt, den Umkleideräumen und in der Bootshalle verboten. Bootslaternen sind außerhalb der Gebäude anzuzünden bzw. zu löschen. Zur Feuerbekämpfung stehen Feuerlöscher zur Verfügung.

10. In Abwesenheit von Vorstandsmitgliedern übt der/die HausmeisterIn das Hausrecht aus und hat für Ordnung zu sorgen. Seinen/ihren Anordnungen ist daher unbedingt Folge zu leisten.

11. Für die Benutzung der Kinderspielgeräte übernimmt der Verein keine Haftung.

12. Die Benutzung des Fitnessraumes regelt eine Benutzerordnung.

13. Die Nutzung der großen Turnhalle untersteht dem Sportamt der Stadt Köln. Die Benutzung durch Mitglieder ist nur zu vom Sportamt oder dem Vorstand genehmigten Trainingszeiten möglich. Ansonsten ist die Nutzung untersagt.

14. Der Vereins-/Jugendraum kann von allen Mitgliedern zum Treff, zur Unterhaltung und Privatveranstaltungen im Einvernehmen mit dem Vorstand benutzt werden. Der verantwortliche Benutzer hat anschließend für eine entsprechende Reinigung zu sorgen. Der Vorstand behält sich die Erhebung von Nutzungsentgelten und Kautionen vor.