I. Inhaltsübersicht
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins, Neutralität
§ 3 Steuerbegünstigung
§ 4 Flagge
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender
§ 7 Aktive Mitglieder
§ 8 Jugendliche Mitglieder
§ 9 Fördernde Mitglieder
§ 10 Außerordentliche Mitglieder
§ 11 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 12 Änderung der Mitgliedschaft
§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 14 Maßregelungen
§ 15 Beiträge
§ 16 Organe des Vereins
§ 17 Mitgliederversammlung
§ 18 Vorstand und Beirat
§ 19 Schlichtungsrat und Rechnungsprüfer
§ 20 Wettkampf- und Breitensport
§ 21 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schadensersatz
§ 22 Auflösung des Vereins
II. Text der Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der am 15. Mai 1891 gegründete Verein führt den Namen „Kölner Rudergesellschaft 1891 e. V.“
Der Verein mit Sitz in Köln ist im Vereinsregister in Köln eingetragen und Mitglied des Deutschen Ruderverbandes.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Neutralität
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in allen Zweigen, insbesondere des Rudersports auf der Grundlage des Amateursports, verbunden mit der Jugendpflege.
2) Der Verein ist politisch und religiös neutral. Die Beschränkung des Satzungstextes auf die männliche Wortform dient der Kürze. Alle Regelungen beziehen sich auf Sportlerinnen und Sportler in gleicher Weise.
§ 3 Steuerbegünstigung
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Flagge
1) Die Farben des Vereins sind blau, weiß, rot.
2) Der Verein führt als Flagge im oberen Viertel des dem Stock zugewandten Teiles einen achteckigen weißen Stern auf marineblauem Feld. Die übrigen drei Viertel bestehen aus vier abwechselnd roten und weißen Längsfeldern.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, die den Rudersport oder eine andere im Verein betriebene Sportart ausüben oder die Ziele des Vereins unterstützen will.
2) Der Verein umfasst:
a) Ehrenmitglieder
b) aktive Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder
d) fördernde Mitglieder
e) außerordentliche Mitglieder
§ 6 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender
1) Die Ehrenmitgliedschaft kann Mitgliedern wegen hervorragender Verdienste um den Verein oder um den deutschen Rudersport auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit verliehen werden. Ehrenmitglieder erhalten eine Urkunde und haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind zur Zahlung von Beiträgen nur wie fördernde Mitglieder verpflichtet.
2) Der Verein kann zu jeder Zeit einen Ehrenvorsitzenden haben. Dafür gelten die Bestimmungen von Nummer 1) sinngemäß.
§ 7 Aktive Mitglieder
1) Aktives Mitglied kann jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden.
2) Aktive Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Ruderordnung und der Riegenordnungen zu benutzen.
3) Nur die aktiven Mitglieder haben Stimmrecht, aber auch sie nur, wenn sie dem Verein als aktives Mitglied mindestens zwei Jahre ununterbrochen angehören.
§ 8 Jugendliche Mitglieder
1) Jugendliche unter 18 Jahren können mit schriftlicher Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglieder werden.
2) Jugendliche Mitglieder sind zur Ausübung des Sports entsprechend der Ruderordnung oder den einzelnen Riegenordnungen berechtigt.
3) Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres aktive Mitglieder oder Mitglieder einer Breitensportriege, je nachdem, welcher Gruppe sie als Jugendliche angehört haben.
§ 9 Fördernde Mitglieder
Jede natürliche oder juristische Person kann förderndes Mitglied werden. Das Mitglied übt keinen Sport im Verein aus. Der Jahresbeitrag wird vereinbart.
§ 10 Außerordentliche Mitglieder
1) Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die einer der Breitensportriegen wie Basketball, Kraftsport oder Tennis angehören.
2) Außerordentliche Mitglieder sind zur Ausübung ihres Sports gemäß den Riegenordnungen und zur Teilnahme an Versammlungen berechtigt.
§ 11 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Ein Aufnahmeantrag ist auf dem vorgeschriebenen Formular an den Vorstand zu richten, der auch über den Antrag entscheidet.
2) Minderjährige müssen eine schriftliche Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters beibringen, dass dieser mit dem Eintritt des Minderjährigen in den Verein einverstanden ist, für alle Verbindlichkeiten des Minderjährigen gegenüber dem Verein aufkommen wird und davon Kenntnis genommen hat, dass die Ausübung des Sports in eigener Verantwortung erfolgt sowie Ansprüche daraus gegen den Verein und seine Organe auf die Höhe der bestehenden Versicherungen beschränkt sind.
3) Alle den Rudersport ausübenden Mitglieder müssen gut schwimmen können. Im Aufnahmeantrag müssen sie sich dazu verbindlich und wahrheitsgemäß erklären.
4) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so ist dies dem Bewerber ohne Angabe von Gründen mitzuteilen. Lässt der Vorstand die Aufnahme zu, muss dies den Mitgliedern und dem Bewerber bekannt gegeben werden. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag (ggf. anteilig für den Rest des Kalenderjahres) werden mit der Aufnahme fällig. Gleichzeitig beginnt für den Bewerber eine einjährige Probezeit. Innerhalb dieser Zeit kann der Vorstand die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen lösen. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund auch die Probezeit erlassen, soll diesen Beschluss aber begründen.
§ 12 Änderung der Mitgliedschaft
Die Ummeldung in eine andere Form der Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Bei der Ummeldung zum aktiven Mitglied ist eine Versicherung nach § 11 Nr. 3 abzugeben. Die Ummeldung vom aktiven zum fördernden Mitglied oder zum Mitglied einer Breitensportriege kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austrittserklärung
b) durch Ausschluss
c) durch Tod des Mitglieds
2) Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30. November eines Jahres dem Vorstand zugehen. Sie bewirkt die Beendigung der Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres.
3) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– mit seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung länger als drei Monate imVerzug ist
– sich eines groben Verstoßes gegen die Regelungen der Satzung schuldiggemacht hat
– wegen seines Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins für diesen nicht mehr tragbar ist.
Ein Antrag auf Ausschluss mit Begründung kann von jedem ordentlichen Mitglied und von jedem Mitglied des Vorstandes an diesen gestellt werden. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Der Schlichtungsrat ist zu informieren. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit über den Antrag. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
4) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann der Betroffene jederzeit den Schlichtungsrat anrufen. Ihm steht auch das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Sie ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet eine außerordentliche oder die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 14 Maßregelungen
1) Gegen Mitglieder, die gegen diese Satzung oder die vom Vorstand erlassenen Ordnungen und Weisungen oder die allgemeinen Mitgliedspflichten verstoßen, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit auch folgende Maßnahmen verhängen:
a) den Verweis
b) ein Verbot der Teilnahme bis zu zwei Monaten am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
2) Die Absicht, eine Maßregel zu verhängen, ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dieser kann sich binnen zwei Wochen dazu äußern. Auch der Schlichtungsrat ist zu informieren.
3) Die Entscheidung wird dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Einer Begründung bedarf sie nicht. Die ordnungsgemäß ergangene Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 15 Beiträge
1) Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der berufliche Status des Mitgliedes (z. B. als Schüler oder Auszubildender) kann berücksichtigt werden. Die Mitgliederversammlung kann eine Umlage für alle oder nur einen Teil der Mitglieder festsetzen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Gebühren, Beiträge und Umlagen zu zahlen. Die Beiträge werden jährlich oder halbjährlich im Voraus im Lastschriftverfahren auf der Grundlage einer von jedem Mitglied zu erteilenden Einzugsermächtigung eingezogen. Auf Antrag kann der Vorstand auch jährliche Beitragszahlungen im Voraus durch Überweisung genehmigen.
3) Mitglieder, die bereits einem dem Deutschen Ruderverband angeschlossenen Verein angehören, brauchen keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Beiträge sollen entsprechend der Form der Mitgliedschaft abgestuft sein. Der Vorstand kann Mitgliedern aus persönlichen Gründen auf jederzeitigen Widerruf Beitragsermäßigung oder Stundung gewähren. Die Bewilligung erlischt in jedem Falle zum Ende des Geschäftsjahres, sofern sie nicht bis zum 30. November jedes Jahres erneut beantragt wird.
4) Die Verpflichtung zur Beitragszahlung erlischt auch bei Ausscheiden vor Jahresschluss erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Der Vorstand kann Ausnahmen gewähren.
§ 16 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
3) der Beirat
4) der Schlichtungsrat
§ 17 Mitgliederversammlung
1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand jährlich im ersten Quartal und bei Bedarf als außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wenn ein Viertel der Mitglieder unter der Angabe der Gründe schriftlich eine Versammlung beantragt, ist diese innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags einzuberufen.
2) Zur Tagesordnung gehören:
a) der Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes
b) der Bericht der Rechnungsprüfer
c) die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
d) die Neuwahl des Vorstandes, des Beirates und der Rechnungsprüfer nebst Stellvertreter, soweit die Amtszeit abgelaufen ist
e) ein Beschluss über den Haushaltsvoranschlag
3) Regelmäßige und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zuständig für:
a) Wahlen, Ersatzwahlen und Ehrungen
b) Satzungsänderungen
c) Immobilien- und Verpflichtungsgeschäfte nach § 18 Abs.6
d) Beschlüsse über Beiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen
e) die Auflösung der Gesellschaft
f) Entscheidungen über Beschwerden
4) Zu Wahlen in einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Namen von ihm vorgeschlagener Mitglieder zur Besetzung der jeweiligen Ämter im Gesamtvorstand schriftlich mit der Einladung bekannt zu geben.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
6) Alle Versammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen per E-Mail oder Post unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei Einladung per Post wird der Tag der Aufgabe mit eingerechnet. Die Einladung kann auch durch die Vereinszeitung erfolgen.
7) Versammlungen werden durch den Ersten Vorsitzenden oder den von ihm bestellten Versammlungsleiter geleitet, der auch den Protokollführer bestimmt. Anträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Sie müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben und mit einer Begründung versehen sind. Über Tagesordnungspunkte, die nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, darf nur beschlossen werden, wenn die Versammlung mit Dreiviertel-Mehrheit die Dringlichkeit bejaht.
8) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag von einem stimmberechtigten Mitglied wird geheim abgestimmt und gewählt. Die Wahl des Vorstandes nach § 26 BGB erfolgt immer geheim. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen über Entlastung und bei sonstigen Entscheidungen in eigener Sache ruht das Stimmrecht des Beteiligten. Auch bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit, findet zwischen den Bewerbern mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. In der Stichwahl ist der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
9) Bei einer beabsichtigten Satzungsänderung muss deren Inhalt den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Versammlung bekannt gegeben werden. Eine Satzungsänderung erfordert immer eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
10) Über den Verlauf einer jeden Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Es ist den stimmberechtigten Mitgliedern bekannt zu geben. Dies kann formlos, auch durch E-Mail, geschehen.
§ 18 Vorstand und Beirat
1) Den Vorstand nach § 26 BGB bilden:
a) der/die Erste Vorsitzende
b) der/die Stellvertretende Vorsitzende
Jede(r) einzelne von ihnen beiden ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Weiter gehören dem Vorstand bis zu vier weitere Mitglieder an. Sie sollen die relevanten Aufgabenbereiche des Vereins abdecken. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er ist ausführendes Organ aller Beschlüsse.
2) Zu seiner Beratung und Unterstützung beruft der Vorstand einen Beirat. Dieser kann aus bis zu fünf weiteren Mitgliedern bestehen. Für die Besetzung der Posten können aus der Mitte der Mitgliederversammlung Vorschläge gemacht werden.
3) Die Mitglieder des Vorstandes nach Abs. 1 werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet einer der Vorsitzenden vorzeitig aus, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen, außer wenn binnen zwei Monaten ohnehin die reguläre Mitgliederversammlung ansteht. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen.
4) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Ersten Vorsitzenden oder aufAntrag zweier Vorstandsmitglieder formlos einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.
5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht in dieser Satzung ausdrücklich die Zuständigkeit eines anderen Organs begründet ist.
6) Der Vorstand bedarf der Einwilligung der Mitgliederversammlung zu:
a) Verpflichtungsgeschäften, die den genehmigten Haushaltsvorschlag des laufenden Geschäftsjahres mit mehr als 50.000,00 Euro übersteigen oder entsprechend den folgenden Haushalt belasten würden.
b) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
7) Ein Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Vor der Abstimmung ist dem Vorstandsmitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
§ 19 Schlichtungsrat und Rechnungsprüfer
1) Der Schlichtungsrat dient der Wahrung des Rechtsfriedens innerhalb des Vereins. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die für jeweils fünf Jahre gewählt werden. Wählbar sind Mitglieder, die dem Verein mindestens zehn Jahre angehören. Vorstandsmitglieder können nicht in den Schlichtungsrat gewählt werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird in der nächsten regulären oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorgenommen.
2) Die Aufgaben des Schlichtungsrates sind:
a) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern
b) die beratende und ggf. vermittelnde Mitwirkung bei der Festsetzung von bzw. Beschwerden gegen Maßregelungen und Ausschluss
c) die Bestellung eines Notvorstandes, wenn ein Vorstand im Sinne des § 18 Abs. 1 fehlt
3) Der Schlichtungsrat wählt seine/n Vorsitzende/n selbst und setzt den Vorstand davon in Kenntnis. Er ist handlungsfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
4) Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer und der Stellvertreter dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein, müssen aber Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben. Sie überprüfen die Kassen- und Haushaltsführung und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
§ 20 Wettkampf- und Breitensport
Für die im Verein auszuübenden verschiedenen Sportarten schafft der Vorstand einzelne Riegenordnungen. Nach diesen Regeln und Bestimmungen erfolgen Sportbetrieb, Ausbildung, Training und Wettkampf.
§ 21 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schadensersatz
1) Erfüllungsort und Gerichtsstand in allen Fällen gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen ist Köln.
2) Die Mitglieder verzichten auf etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verein und gegen ein im Auftrag des Vereins handelndes Mitglied, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Handelnden vorlag.
3) Bei Beschädigung von Vereinsgut durch Mitglieder kann der Verein Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, wenn die Beschädigung auf mehr als nur leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
§ 22 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung und Bestellung der Liquidatoren ist, beschlossen werden. Zu dieser Versammlung müssen die Mitglieder drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Versammlung ist mit drei Vierteln sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig.Sind in dieser Versammlung nicht drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, ist eine neue Versammlung nach Ablauf von vier Wochen schriftlich einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Im Einladungsschreiben ist darauf hinzuweisen.Der Beschluss zur Auflösung erfordert in jedem Fall eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2) Die Liquidation des Vereins obliegt drei von der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu wählenden Liquidatoren.
3) Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seinesbisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Sportamt der Stadt Köln mit der Auflage zu übertragen, dass das Vermögen im Sinne des Vereinszwecks gem. § 2 dieser Satzung zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken verwendet wird.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 22.03.2024
Hans-Gerd Falderbaum, Versammlungsleiter u. Vorsitzender
Claudia Koyka, Protokollführerin